Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen des Verkäufers sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen erfolgen unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen in jedem Fall etwaigen entgegenstehenden Bestimmungen des Vertragspartners vor und gelten auch dann, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.2. Abweichende Einkaufs-bzw. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners kommen nur dann zur Anwendung, wenn diese von uns für die konkrete Lieferung schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.3. Der Vertragspartner erkennt diese unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen an, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss schriftlich bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung unseres Schreibens, insbesondere Bestätigungsschreiben (Datum des Poststempels) bei uns eingehen.
2.Preise
2.1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer.
2.2. Die Angebotspreise des Verkäufers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Es gelten jeweils die bei Auslieferung der bestellten Ware gültigen Preislisten.
3.Versand, Lieferung
3.1. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Absendung der Waren an den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport nicht durch eine Drittfirma, sondern durch Mitarbeiter unserer Firma durchgeführt wird.
3.2. Verlangt der Käufer eine von der üblichen Versandart abweichende Zustellung (z. B. Express), so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt, oder es schuldhaft unterlassen hat, für eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung zu sorgen.
3.4. Bei Lieferverzug muss der Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen, nach deren Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
3.5.Teillieferungen sind zulässig.
3.6. Wird die Verladung oder Weiterbeförderung der Waren aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, verzögert so sind wir oder unsere Beauftragten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners und unter Haftungsausschluss die Ware nach unserem Ermessen einzulagern und zur Erhaltung der Waren für uns geeignet erscheinende Maßnahmen zu treffen und die Waren als geliefert rechnungsmäßig zu Soll zu stellen.
3.7. Treten von uns nicht zu vertretende Ereignisse ein, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, so entfällt unsere Lieferungspflicht für den Zeitraum der Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Zu diesen Ereignissen zählen auch Ein-und Ausfuhrverbote, Brennstoffmangel, Feuer oder Schwierigkeiten mit der Energieversorgung, Verkehrssperren oder Störungen und sonstige Umstände, die vergleichbar sind und von uns nicht zu vertreten sind.
4. Mängelrügen, Gewährleistung
4.1. Für Mängel der Waren einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir 6 Monate Gewähr ab Lieferung der Ware. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen beträgt der Gewährleistungszeitraum ebenfalls 6 Monate; er läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Warengegenstand. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen uns schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware zugegangen sein. Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung der Ware nicht sogleich festgestellt werden konnten, sind unverzüglich innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung eines Mangels uns schriftlich unter genauer Angabe des Mangels und des Zeitpunktes der Entdeckung des Mangels zu rügen.
4.2. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so hat der Verkäufer das Recht zur Ersatzlieferung. Minderung oder Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig. Ist eine Ersatzlieferung jedoch ebenfalls mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Betrages zu verlangen.
4.3. Waren aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nicht zurückgegeben werden. Genehmigt der Verkäufer die Rücksendung, so hat der Käufer die Frachtkosten zu tragen. Bei Rücknahme einwandfreier Ware wird an der Gutschrift einer Bearbeitungsgebühr abgesetzt.
5. Zahlungen
5.1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
5.2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird 2% Skonto gewährt. Handwerkerleistungen, einschließlich des verwendeten Materials, sind von der Skontiermöglichkeit ausgeschlossen. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
5.3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
5.4. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
5.5. Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber. Wechselzahlung bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
5.6. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Tage des Verzugseintritts an Zinsen in banküblicher Höhe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu fordern.
5.7. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck-oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Bahrzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.8. Bei Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Rückstand ist. Das gleich gilt, wenn der Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht; in diesem Falle werden alle später fälligen Wechsel sofort fällig.
5.9. Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge hat der Käufer nur das Recht, die Zahlung des Teiles der Rechnung aufzuschieben, der die mangelhafte Lieferung betrifft, es sei denn, dass auf Grund eines Mangels eines Teiles der Lieferung auch der mangelfreie Teil der Lieferung ohne Interesse für den Käufer ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren einschließlich Verpackung bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Geldforderungen Eigentum des Verkäufers. Bestehen unsererseits noch weiter Forderungen gegen diesen Vertragspartner, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis auch diese Forderungen vollständig getilgt sind.
6.2. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, insbesondere Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Käufer den Dritten sogleich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und ihn über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen sofort zu unterrichten.
6.3. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind.
6.4. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs über die gelieferte Ware zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nicht sicherheitsübereignet werden.
6.5. Im Falle der Veräußerung der noch unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Drittabnehmer an den Verkäufer ab.
6.6. Diese Forderungsabtretung erlischt bei vollständiger Bezahlung der Ware.
6.7. Wird unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
6.8. Bei Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.9. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die gelieferte Ware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an den Verkäufer ab.
6.10. Von der Einziehungsbefugnis bezüglich der abgetretenen Forderung wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
6.11. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf schriftliches Verlangen die überschießenden Sicherheiten frei.
6.12. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden alle unsere bestehenden Ansprüche sofort fällig. Wir können ihm die Weiterverarbeitung, die Verbindung mit anderen Sachen oder insbesondere die Veräußerung der Vorbehaltsware untersagen. Wir sind auch berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen; der Vertragspartner hat insoweit ab Verzug an der Vorbehaltsware kein Recht zum Besitz. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen, an wen er die Vorbehaltsware veräußert hat und wer Rechte daran geltend macht.
7. Nebenabreden
7.1. Nebenabreden und Zusagen sowie sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch Erklärungen von Außendienstmitarbeitern werden nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
8. Erfüllungsort
8.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
9. Gerichtsstand
9.1. Der Gerichtsstand für das Klageverfahren bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist der Hauptsitz der Firma des Verkäufers; zuständig ist danach das Amtsgericht bzw. Landgericht Ansbach. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
10. Gültigkeit übriger Klauseln bei Teilnichtigkeit einzelner Klauseln
10.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungennichtig sein, so werden davon die übrigen Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist. Die nicht nichtigen Teile der Geschäftsbedingungen kommen im Übrigen voll zur Anwendung.